Dienstleistungen für natürliche Personen

Strafrecht

Das Strafverfahren ist ein Verfahren gemäß dem Gesetz Nr. 301/2005 Slg. der Strafprozessordnung. Die Strafverfolgung ist der Abschnitt vom Beginn der Strafverfolgung bis zur Rechtskräftigkeit des Urteils, bzw. bis zur Entscheidung einer Strafbehörde oder des Gerichts in der Sache selbst. Das Vorverfahren ist der Abschnitt vom Beginn der Strafverfolgung bis zur Stellung der Klage, des Antrags auf Genehmigung der Vereinbarung über die Schuld und die Strafe oder bis zur Rechtskräftigkeit der Entscheidung der Strafbehörde im Strafverfahren in der Sache selbst.

Rechtsbereiche
Erstellen einer Strafanzeige
Vertretung des Zeugen bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren
Verteidigung des Beschuldigten im vorbereitenden Gerichtsverfahren
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Rechtskraft von Entscheidungen im Ermittlungsverfahren (außerordentliches Rechtsmittel)
Erstellen von Berufungen im Strafverfahren
Teilnahme an der Entscheidung über die Haft
Teilnahme an einer Hausdurchsuchung beim Klienten
Einlegen einer Beschwerde bei Verstoß gegen Grundrechte und –freiheiten beim Verfassungsgericht der Slowakischen Republik
Antrag auf Tilgung der Verurteilung
Alles was Ihr wissen müsst

Ich wurde zur Polizei als Zeuge vorgeladen, was soll ich tun?

Als Zeuge haben Sie zwei Möglichkeiten, und zwar:

  1. die Zeugenaussage zu verweigern
  2. vor dem Polizeibeamten unter Teilnahme oder ohne Teilnahme Ihres Verteidigers (Rechtsanwalts) auszusagen

Falls Sie sich entscheiden, vor der Polizei auszusagen, empfehlen wir, dies unter Anwesenheit Ihres Verteidigers zu tun. Vor der Vernehmung selbst haben Sie das Recht, sich mit Ihrem Verteidiger zu beraten. Während der Vernehmung selbst dürfen Sie mit dem Verteidiger nicht besprechen, wie Sie auf die seitens des Polizeiermittlers gestellten Fragen beantworten sollen. Der Rechtsanwalt hat jedoch das Recht, während Ihrer ganzen Vernehmung bei der Polizei anwesend zu sein.

Falls Sie ohne Teilnahme eines Verteidigers aussagen, können Sie sich dem Risiko ausstellen, dass der Ermittler gegen Ihre Person eine Beschuldigung gemäß § 206 der Strafprozessordnung erhebt.

Ich bin der Verübung einer Straftat beschuldigt worden, was soll ich tun?

Als Beschuldigter haben Sie die folgenden Möglichkeiten:

  • die Aussage zu verweigern
  • die Aussage bis zum Zeitpunkt zu verweigern, bis bei der Aussage Ihr Verteidiger (Rechtsanwalt) anwesend sein wird
  • vor dem Polizeiermittler unter Teilnahme oder ohne Teilnahme Ihres Verteidigers (Rechtsanwalts) auszusagen

Als Beschuldigter haben Sie die weiteren Rechte:

  • sich zu allen Tatsachen, die Ihnen zur Last gelegt werden, zu äußern
  • sich zu den Beweisen (vorgenommenen wie auch nicht vorgenommenen) zu äußern
  • die zu Ihrer Verteidigung dienenden Umstände zu nennen
  • die zu Ihrer Verteidigung dienenden Beweise vorzuschlagen, vorzulegen und zu besorgen
  • den Verteidiger zu wählen, sich mit ihm auch während der seitens der Strafbehörde (Polizeibeamter, Polizeiermittler) oder seitens des Gerichts vorgenommenen Handlungen zu beraten (Sie dürfen jedoch nicht, im Laufe Ihrer Vernehmung zu besprechen, wie die gestellte Frage zu beantworten)
  • Vorschläge zu machen und Anträge und Rechtsbehelfsmittel zu stellen, und zwar selbst oder mittels des Verteidigers
  • wenn Sie festgenommen werden, sich in der Haft oder im Vollzug der Freiheitsstrafe befinden, können Sie mit dem Verteidiger ohne Anwesenheit eines Dritten sprechen
  • anzufordern, dass Sie unter Anwesenheit Ihres Verteidigers vernommen werden und dass sich der Verteidiger auch an anderen Handlungen des Vorverfahrens beteiligt
  • im Verfahren vor dem Gericht Zeugen zu vernehmen, die Sie vorschlagen oder die mit Ihrer Zustimmung Ihr Verteidiger vorschlägt, und den Zeugen Fragen zu stellen

Rechte des Geschädigten im Strafverfahren und Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz

Haben Sie aufgrund einer Straftat eine Körperverletzung erlitten, ist Ihnen ein Vermögens-, moralischer oder ein anderer Schaden herbeigeführt worden?

Wurden die durch das Gesetz geschützten Rechte oder Freiheiten verletzt oder bedroht? Falls ja, sind Sie ein Geschädigter im Strafverfahren.

Die mit einer Straftat geschädigte Person hat das Recht:

  • Sich bei den in § 211 der Strafprozessordnung angeführten Straftaten (z. B. Straftat der Körperverletzung, Nichthilfeleistung) zu äußern, ob sie der Strafverfolgung des Beschuldigten
  • Auf Bekanntgabe über die Einleitung der Strafverfolgung, über die Erhebung der Beschuldigung, über die Sicherung des Anspruchs, über die Hauptverfahren
  • Den Anspruch auf Schadensanspruch geltend zu machen
  • Anträge auf Beweisdurchführung, Besorgung von Beweisen zu stellen, Beweise durchzuführen
  • Die Sicherung Ihres Anspruchs auf Schadensersatz am Vermögen des Beschuldigten zu beantragen, wenn es eine begründete Befürchtung besteht, dass die Befriedigung des Anspruchs der geschädigten Person vereitelt oder erschwert wird
  • In die Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen
  • Nach der Beendigung der Ermittlung die Akte durchzustudieren und einen Antrag auf deren Ergänzung zu stellen
  • Recht auf einen Dolmetscher
  • Das Recht, einen Einwand der Befangenheit zu erheben
  • Auf die Zustellung der Klage, bzw. des Antrags auf Vereinbarung über die Schuld und die Strafe
  • Den Schlussvortrag vorzutragen
  • Die Zustimmung zur Genehmigung eines Vergleichs auszusprechen und auch andere Rechte gemäß der Strafprozessordnung